Allgemeine Charterbedingungen der Joy-Sailing global Yachtcharter GmbH

Vertragspartner
Der Mietvertrag wird zwischen dem Vermieter (Vercharterer) und dem Mieter (Charterer) gegebenenfalls unter Vermittlung der Agentur geschlossen. Im Falle der Einschaltung einer Agentur wird diese nur als Vermittler tätig. Es gelten primär die Vertragsbedingungen des Vercharterers. Ergänzend gelten die allgemeinen Charterbedingungen der Joy-Sailing global Yachtcharter GmbH.

Der Charterpreis umfasst:
·    Nutzung der Yacht samt Zubehör durch den Charterer (Mieter)
·    Den natürlichen Verschleiss
·    Die Prämien der unter Ziffer 2 genannten Versicherungen
·    Die landesübliche Betreuung am ständigen Liegeplatz der Yacht
·    Abgaben, Gebühren & Steuern, soweit diese am ständigen Liegeplatz der Yacht anfallen (ausgenommen Transitlog)

1.    Zahlungsbedingungen
Es gelten u.a. die Zahlungsbedingungen des Vercharterers. Die Anzahlung ist sofort bei Erhalt des Vertrages fällig, die Restzahlung mindestens 8 Wochen, resp. gemäss Vertragsbedingungen des Vercharterers vor Charterbeginn. Es wird dem Mieter dringend empfohlen, eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Hierzu übersendet der Vermieter bzw. die Agentur gerne ein Angebot entsprechender Versicherungen.

2.    Versicherungen
Das Schiff ist vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung in Höhe der geleisteten Kaution für jedes Schadenereignis. Die Haftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden. Der Vercharterer ist nicht haftbar für Verlust oder Schäden am Eigentum des Charterers oder dessen Gäste, ebenso nicht für persönliche Unfälle des Charteres, dessen Gäste oder evtl. anderer an Bord befindlicher Personen. Der Vercharterer haftet nur soweit für Schäden, als diese vom Versicherungsvertrag umfasst sind. Darüber hinausgehende Forderungen gehen zu Lasten des Charterers. Der Charterer verzichtet gegenüber dem Vercharterer auf alle Einwendungen gegen Inhalt und Deckungshöhe des Versicherungsvertrages. Dem Charterer/ Schiffsführer bleibt unbenommen, auf eigene Rechnung, weitere Versicherungen abzuschliessen. Der Abschluss einer erweiterten Skipper-Haftpflichtversicherung (welche Crew-Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und einer Folge-Schadenversicherung wird dringend empfohlen.

3.     Kautionen
Der Charterer/Schiffsführer hinterlegt bei der Schiffsübernahme beim Vercharterer die festgesetzte Kaution. Der Vercharterer ist zur Verrechnung der Kaution mit Kosten für Schadensbehebungen, die über die normale Abnutzung hinausgehen und nicht versicherungmäßig gedeckt sind, oder für Verluste von Ausrüstungsgegenständen berechtigt. Im übrigen ist die Kaution nach Feststellung der ordnungsgemäßen Rückgabe unverzüglich abzugsfrei zurückzuerstatten.

4.    Allgemeine Obliegenheiten
Der Charterer erklärt über die erforderliche Befähigung zur selbständigen Schiffsführung zu verfügen und verpflichtet sich, von dem Schiff sorgfältig und nach den Regeln guter Seemannschaft Gebrauch zu machen. Ist der Mieter oder sein Skipper nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse, behält sich der Vermieter vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper im Namen und auf Kosten des Mieters zu stellen. Insbesondere obliegt es dem Charterer, ein privates Logbuch zu führen und im Schadensfall das Logbuch an den Stützpunkt auszuhändigen, ohne schriftliche Zustimmung an keinen Wettfahrten teilzunehmen, Nachtfahrten mit Umsicht zu unternehmen, vorschriftsmäßig ein- und auszuklarieren und sämtliche gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften der Gast- bzw. Aufenhaltsländer und Hafenbehörden zu beachten, das Schiff nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten, keine Personen-, Warentransporte gegen Entgelt durchzuführen, keine undeklarierten, zollpflichtigen Waren oder verbotenen Gegenstände an Bord zu haben, das jeweilige Seegebiet des Vermieters nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zu verlassen, Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten, keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen, der Ölstand, der kühlwasserstand und die Bilgen sind täglich, der Austritt des Kühlwassers laufend zu überprüfen, bei angesagten Windstärken ab 7 Bft. den schützenden Hafen nicht zu verlassen, die Yacht nach Rückkehr in einwandfreiem, ordentlichem, aufgeklartem und voll getanktem Zustand zurück zu geben - andernfalls wird das Tanken und Aufklaren berechnet und von der Kaution abgezogen, ggf. gesetzlich vorgeschriebene Charterverträge oder eigene Vertragsformulare des Vermieters vor Übergabe der Yacht zu unterzeichnen.

Bei Nichteinhaltung vorerwähnter Verpflichtungen gegenüber dem Vercharterer hat der Charterer /Schiffsführer die daraus erwachsenen Folgen in vollem Umfang zu vertreten und dafür zu haften, insbesondere bei falschen Angaben über die Fähigkeit in Schiffsführung, die bei neuen Charterern bei Reisebeginn überprüft werden können.

5.    Übernahme der Yacht:
Dem Charterer wird die Yacht grundsätzlich vollgetankt übergeben. Der Charterer hat den Schiffszustand und die Vollständigkeit der Ausrüstung anhand eines Ausrüstungsverzeichnises gemeinsam mit dem Stationspersonal des Vercharterers zu überprüfen und zu bestätigen. Die vorbehaltene Übernahme des Schiffes durch den Charterer gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes, die Yacht sofort nach dem Auslaufen aus der Marina in allen Systemen zu testen. Wird ein Mangel festgestellt in die Marina zurückzukehren und der Stützpunktcrew Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben. Erfolgt dies nicht gilt die Yacht als "in Ordnung" übergeben. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.

6.    Haftung
Für Handlungen und Unterlassungen seitens des Charterers/Schiffsführers, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer /Schiffsführer den Vercharterer aus dem Vertrag von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, insbesondere auch von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei. Der Mieter übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Die Yachten dürfen nicht bei Regatten eingesetzt werden, da dafür kein Versicherungsschutz besteht. Sollte dies ohne Einverständnis des Vercharterers zutreffen, haftet allein der Charterer für die entstandenen Schäden. Ebenfalls haftet er für Verstöße gegen die Bestimmungen des Chartervertrages und jeden schuldhaft herbeigeführten Schaden. Tritt während der Charterzeit nach Schiffsübernahme ein Umstand -insbesondere Schaden- ein, der die Fortsetzung der Fahrt unmöglich macht, so stehen dem Charterer keine Ansprüche gegenüber dem Vercharterer zu, wenn es sich um einen Fall höherer Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse oder um Drittverschulden) handelt. Ist der Abbruch der Fahrt auf einen nicht binnen angemessener Zeit reparablen Verschleißschaden oder sonstigen bei Übernahme durch den Charterer nicht erkannten derartigen Defekt zurückzuführen, so hat der Charterer für die Tage, während welcher die Yacht nicht mehr benutzt werden kann, Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Chartergebühren. Weitergehende Ansprüche (insbesondere Reise- oder Nächtigungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Ähnliches) sind ausgeschlossen. Allfällige Schadenersatzansprüche können nur dann anerkannt werden, wenn vom Mieter ein von der Stützpunktleitung unterfertigtes Protokoll über die behaupteten Schäden oder Mängel vorgelegt wird. Eine spätere Geltendmachung der Ansprüche bzw. Überprüfung der behaupteten Schäden oder Mängel ist durch eine weitere Nutzung der Yacht im Charter sowie der großen örtlichen Entfernung praktisch unmöglich. Deshalb sind allfällige Schadenerstzansprüche des Mieters bis spätestens 14 Tage nach dem Ende der Nutzungsdauer geltend zu machen. Später geltend gemachte Ansprüche sind jedenfalls verfristet.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kaskoversicherung durch den Vermieter zu keiner Haftungsfreistellung des Mieters für diejenigen Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regreßnahme des Mieter vorbehalten hat. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden.
Haftung der Agentur
Die Agentur haftet als Vermittler nur für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung, nicht jedoch für die Erbringung der von ihr vermittelten bzw. besorgten Leistung.

7.    Übernahme der Yacht:
Wird das Schiff, gleich aus welchem Grunde, nicht rechtzeitig vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer/Schiffsführer frühestens 48 Stunden danach vom Vertrag, bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Tritt der Charterer vom Vertrag zurück, sind weitergehende Ersatzansprüche (z.B. Reise- Übernachtungs- und sonstige kosten) ausgeschlossen. Tritt der Charterer/Schiffsführer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde. Sofern Teile der Ausrüstung während einer vorangegangenen Charter beschädigt oder verloren wurden, ohne daß der Vercharterer entsprechenden Ersatz beschaffen konnte, wie auch bei noch nicht behobenen Schäden, kann der Charterer vom Vertrag nicht zurücktreten oder Minderungen geltend machen, sofern das Schiff dadurch nicht in seiner Seetüchtigkeit beeinträchtigt wird.  Sollte bereits vor Charterbeginn feststehen, dass die Yacht nicht termingerecht zur Verfügung stehen wird, kann der Charterer/Schiffsführer bereits vor Charterbeginn von dem Vertrag zurücktreten. Der Vercharterer verpflichtet sich bei eigener Kenntnis, den Charterer/Schiffsführer darüber zu unterrichten, dass die Yacht nicht termingerecht zur Verfügung gestellt werden kann.

8.    Verhinderung des Skippers
Kann der Charterer/Schiffsführer, gleich aus welchem Grund, den Charter nicht antreten, so teilt er dies rechtzeitig mit. Bei einem Rücktritt von mehr als 3 Monaten vor Charterbeginn, verfällt die Anzahlung. Bei einem Rücktritt nach dieser Zeit, richten sich die Annullationsgebühren nach den Bedingungen des Vercharterers. Kann ein Ersatzcharter für den gesamten Termin zum vollen Mietpreis gestellt werden, so ist lediglich eine Bearbeitungsgebühr von CHF 200.00 zu zahlen. Ist eine Weitervercharterung zu einem kürzeren Termin oder nur unter Gewährung eines Preisnachlasses möglich, so sind lediglich der Differenzbetrag zum vollen Mietpreis sowie CHF 200.00 Bearbeitungsgebühr zu zahlen.

9.    Abweichungen
Abweichungen der Ausstattung der Yacht von übersandten Ausrüstungs- oder Inventarlisten bleiben vorbehalten. Entspricht die bei der Übergabe der Yacht vorhandene Ausrüstung und das Inventar nicht den dem Charterer vor Übergabe der Yacht zugesandten Informationen, so ist der Charterer/Schiffsführer nicht zur Minderung des Charters berechtigt, wenn die für die Sicherheit und Fahrtüchtigkeit der Yacht wesentlichen Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind.

10.    Beendigung des Charters
Nach Beendigung des Charters übergibt der Charterer/Schiffsführer das Schiff dem Vercharterer oder dessen Beauftragten zur Überprüfung über Zustand und Vollständigkeit in besenreinem Zustand (innen und aussen), mit vollständiger Ausrüstung, vollgetankt zurück. Dem Charterer obliegt es, festgestellte Mängel oder fehlende bzw. in verlust geratene Gegenstände in einer Liste schriftlich festzuhalten und sich die ordnungsgemäße Rückgabe des Schiffes vom Stationspersonal bestätigen zu lassen. Desgleichen sind die Schiffspapiere und die mit der Nutzung der Charteryacht verbundenen Bewilligungen (Transitlog, Charterbewilligung, etc.) am Schiff zu belassen. Die Kosten zur Herstellung des vertragsmässigen Zustandes, bzw. der Wiederbeschaffung werden mit der Kautionsrückzahlung verrechnet, sofern es sich beim Schaden nicht um einen natürlichen Verschleiss des Materials handelt.

11.    Verlängerungen
Die Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Verlässt der Charterer/Schiffsführer das Schiff schuldhaft, aus Gründen die er zu vertreten hat, an einem anderen Ort als vereinbart, trägt er alle Kosten für die Rückführung des Schiffes zu Land und Wasser. Im Versicherungsfall reguliert der Versicherer. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des Vercharterers auf Schadenersatz. Verspätete Schiffsrückgabe führt zu Ersatzansprüchen seitens des Vercharterers, zu verrechnen mit der Kautionsrückzahlung.

12.    Schäden
Bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen aussergewöhnlichen Vorkommnissen veranlasst der Charterer/Schiffsführer unverzüglich Kontaktaufnahme mit der Basis, um auf den Hinweis der Basisleitung entsprechende Schritte vorzunehmen. Schadenbehebung von normalem Materialverschleiss bis EUR 100.00 unter Kostenvorlage (Quittung), gehen bei späterer Verrechnung zu lasten des Vercharterers. Ausgetauschte Teile sind aufzuheben. Reparaturen dieser Art, die diesen Betrag übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vercharterers.
Bei Schaden am Schiff oder Personen fertigt der Charterer/Schiffsführer eine Niederschrift darüber an und sorgt für Gegenbestätigung (Hafenkapitän, Sachverständiger, Arzt usw.). Der Vercharterer ist unverzüglich zu benachrichtigen bei: Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahmung oder Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Aussenstehende sowie bei nicht termingerechter Rückgabe des Schiffes.
Im Falle aller wie immer gearteten außergewöhnlichen Vorfällen hat der Charterer bei Gefahr im Verzug mit besonderer Obsorge bemüht zu sein, den Schaden gering zu halten. Bei wegen eines unmittelbaren Seenotstandes unvermeidbarer inanspruchnahme von Hilfe Dritter auf See sind unbeschadet der Ersatzfrage zuvor kostengünstige Bedingungen auszuhandeln.

13.    Behinderung / Beschlagnahme
Sind Beschlagnahmung oder Behinderung schuldhaft durch den Charterer/Schiffsführer ausgelöst, so haftet er für alle Folgen gegenüber dem Vercharterer. In diesem Falle gilt der Chartervertrag bis zur Rückgabe des Schiffes als verlängert, mit der Verpflichtung der Gebührenzahlung durch den Charterer/Schiffsführer. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des Vercharterers auf Schadenersatz.

14.    Feststellung von Mängeln
Sollte der Charterer/Schiffsführer unterwegs einen Mangel feststellen, der einer umgehenden Behebung bedarf, so ist er verpflichtet, dies dem Vercharterer oder seinem Beauftragten umgehend mitzuteilen und mit diesem eine frühere Rückkehr zu vereinbaren. Dies sollte 24 Stunden vor Charterende sein. Sofern eine frühere Rückkehr vereinbart wird, hat der Charterer/Schiffsführer Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die über 24 Stunden vor Charterende hinausgehende Verkürzung der Nutzungsmöglichkeit. Weitergehende Ansprüche des Charterers/Schiffsführers bei Mängeln, insbesondere Ansprüche auf Minderung des Charterpreises und Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei den, den Vercharterer trifft der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

15.    Gerichtsstand / Sonstiges
Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen und formellen Recht des Landes, in welchem die Yacht gechartert wird. Sollte ein Teil dieses Vertrages ungültig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Beanstandungen betreffend der Yacht oder der Charterfirma müssen am Ende des Törns mit der sehr genauen und gegengezeichneten Ausfertigung des Rückgabe-Protokolls vor Ort dokumentiert werden. Ist eine gütliche Regelung ausgeschlossen, ist der Gerichtsstand der Ort, an dem das Schiff vom Vercharterer übergeben wurde.

Joy-Sailing global Yachtcharter GmbH fungiert als Vermittlerin zwischen der Vertragsfirma und dem Charterer und kann bei Vertragsverletzungen oder Streitfällen weder von der einen noch von der anderen Partei haftbar gemacht werden.


Uttigen, 06.04.2009
Joy-Sailing global Yachtcharter GmbH

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